Bild: Garagenbrand aus der Vergangenheit (Quelle: FF Mammendorf)

Am 28.11.2020 wurde die Feuerwehr Mammendorf mit dem Einsatzstichwort “B3 – Brand Garage” alarmiert (Einsatz Nr. 54). Nach Rückmeldung bei der Leitstelle bekamen wir die Information, dass der Brand bereits gelöscht sei und wir noch eine Brandnachschau durchführen sollen. Vorort stellten wir fest, dass tatsächlich kein eingreifen mehr notwendig war, sodass der Einsatz nach kurzer Zeit beendet werden konnte.

Somit alles gut.

Zu erwähnen ist jedoch, dass die Feuerwehr Mammendorf in den vergangen Jahren immer wieder mit dem Einsatzsichtwort “B3 – Brand Garage” alarmiert wurde und diese Einsätze nicht immer so glimpflich wie am 28.11.2020 endeten. Gefährlich wurde es immer dann, wenn Gasflaschen in der Garage gelagert wurden oder die Garage  als Hobbywerkstatt bzw. Lageraum zweckentfremdet wurde.

Die Feuerwehr Mammendorf will daher darüber informieren, was alles in Garagen gelagert werden darf und für was die Garage nicht genutzt werden darf:

Die Garage ist rechtlich klar als Platz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert. Oftmals wird die Garage als Hobbywerkstatt genutzt oder der Gasgrill steht inmitten eines wilden Sammelsuriums aus Leitern, Werkzeug, Reifen, leeren Getränkekisten. Vor lauter Gerümpel, ausrangierten Waschbecken und Farbeimern ist dann oftmals kein Platz mehr fürs Auto. Aber einfach reinstellen, was immer man möchte geht leider nicht. Die Garage darf nicht als “Ersatzkeller” oder zusätzliche r Abstellraum genutzt werden, schon gar nicht als Büro oder als Heimkino.  Das gilt für den Besitzer des Einfamilienhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümergemeinschaften mit Garagenhöfen, Tief- oder Doppelgaragen.

In der Bayerischen Bauordnung (Art. 2 Abs. 8 BayBO) ist festgeschrieben, dass Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das bedeutet konkret: In erster Linie sollte in Garagen das Auto seinen Platz finden- um die Straßen zu entlasten, der Parkplatznot entgegenzuwirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Eine andere Nutzung, z. B. als Lagerfläche ist von der Bauordnung nicht vorgesehen.

Eine Verpflichtung sein Auto in der Garage zu abzustellen gibt es jedoch nicht.
Natürlich darf das Auto auch auf der Straße geparkt werden, wenn die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung erfüllt werden (§ 12 StVO – Halten und Parken).

Aber was darf nun in Garagen gelagert werden?

Was in Garagen an brennbaren Gegenständen gelagert werden darf regelt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (§17 GaStellV):

In Kleingaragen (bis 100 m² Nutzfläche) dürfen bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen , bruchsicheren Behältern und sonstige brennbare Stoffe, solange die Nutzbarkeit notwendiger Stellplätze nicht eingeschränkt wird, gelagert werden.

In Mittel- und Großgaragen (100 m² bzw. 1.000 m² Nutzfläche) dürfen brennbare Stoff außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Der Begriff “unerhebliche Menge” ist gesetzlich nicht näher definiert, so dass eine gewisse Unsicherheit über die richtige Interpretation dieses Begriffs besteht. In Fachkreisen versteht man darunter brennbare Gegenstände, die funktional zum Auto gehören, z. B. 1 Satz Reifen, 1 Gepäckträger oder max. 3 Kindersitze. Ebenso bestehen in brandschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Abstellen von Fahrrädern.

Grundsätzlich ist immer zu beachten, dass die Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen zu keiner erhöhten Brandgefahr führen darf. In keinem Fall darf die Nutzbarkeit notwendiger Stellplätze eingeschränkt werden. Eine wirksame Brandbekämpfung muss möglich sein.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist in erster Linie der Eigentümer/Verfügungsberechtigte eines Gebäudes verantwortlich. Wer dann letztendlich was auf den Stellplätzen bis zur Grenze der Unerheblichkeit abstellen darf, wird vom Eigentümer/Verfügungsberechtigten der Garage festgelegt. Der Eigentümer kann auch eine Lagerung verbieten (Hausrecht).

Helfen Sie somit bei der Vermeidung von Garagenbränden sich selber und der Feuerwehr.