Es hagelt immer neue Hitzerekorde in diesen Tagen. Außerdem warnt der  Deutsche Wetterdienst immer häufiger vor hohen Waldbrandgefahren der Gefährdungsstufen 4 (hohe Gefahr) und 5 (sehr hohe Gefahr). Das ist auch vielleicht der Grund warum in den letzten Tagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und bei der Feuerwehr Mammendorf vermehrt Fragen zum Betrieb von Lagerfeuern gestellt wurden. Vor allem wurde die Frage gestellt, ob ein Lagerfeuer bei der Feuerwehr angemeldet werden muss.

Grundsätzlich sind Lagerfeuer nicht verboten und müssen nicht angemeldet werden.

Allerdings sollten folgende rechtliche Vorgaben und Hinweise der Feuerwehr beachtet werden:

Rechtlich geregelt sind Lagerfeuer insbesondere im § 4 (Feuer im Freien) der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und in Art. 17 (Feuergefahr) Waldgesetz für Bayern (BayWaldG).

§ 4 VVB (Feuer im Freien)

(1) 1Feuerstätten im Freien müssen
1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
(3) 1Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) 1Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

Art. 17 BayWaldG (Feuergefahr)

(1) 1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4. Bodendecken abbrennen oder
5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

Außerdem möchte die Feuerwehr Mammendorf folgende Hinweise geben:

  1. Der Grundstückseigentümer muss damit einverstanden sein.
  2. Für einen festen, nicht brennbaren Untergrund des Brandplatzes sorgen. Rasen ausstechen.
  3. Der Abstand zu Gebäuden, Fensteröffnungen und brennbaren Gegenständen muss mindestens fünf Meter betragen.
  4. Leicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Heu, Stroh, Papier und ähnliches sowie Waldgrundstücke müssen mindestens 100 Meter von der Feuerstelle entfernt sein.
  5. Es darf nur sauberes, trockenes und naturbelassenes Brennholz (beispielsweise Scheitholz oder “Schwartlinge”) verwendet werden.
  6. Eine Abfallverbrennung ist grundsätzlich verboten.
  7. Feste Stoffe dürfen in der Feuerstelle nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.
  8. Eine Löschmöglichkeit (wie Feuerlöscher, angeschlossener Wasserschlauch oder gefüllte Wassereimer) ist in ausreichendem Maße in unmittelbarer Nähe vorzuhalten.
  9. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht entzündet werden. Ein bereits brennendes Feuer ist aufgrund von Funkenfluggefahr umgehend zu löschen.
  10. Abschließend ist die Glut so abzulöschen, dass eine erneute Entzündung ausgeschlossen ist.
  11. Vor dem Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollständig erloschen bzw. gelöscht worden sein.
  12. Solange das Feuer brennt bzw. Glut vorhanden ist, muss die Feuerstelle von mindestens einer geeigneten erwachsenen Person beaufsichtigt werden.